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Bitte beachten Sie, dass die Frage der Abwasserbeseitigung geklärt und die ordnungsgemäße Beseitigung des Schmutzwassers gewährleistet sein muss. – Wird Abwasser direkt in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet (z.B. über einen Schacht) ist dies zustimmungs- und gebührenpflichtig! Die Einleitung ist beim Zweckverband zu beantragen und die Zählerstände vor und nach der Veranstaltung zu erfassen und dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen! Diese Angaben sind zwingend erforderlich zur Ermittlung der abzurechnenden Einleitmenge. Werden die Zählerstände nicht mitgeteilt, ist der Zweckverband berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen.
Abwasser mit Speise-Ölen/-Fetten unterliegen dem EINLEITVERBOT (§ 18 EWS). Wird kein Fettabscheider verwendet, behält sich der Zweckverband vor, den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung zu fordern.
Hinweis: Wird Abwasser aus mobilen WC-Anlagen abgepumpt, ist ein Entsorgungsnachweis vorzulegen! Wird es in den Kanal eingeleitet, entstehen Abwassergebühren.
Die Einleitstelle wird nur in Absprache mit dem Zweckverband festgelegt! Bei unverhältnismäßiger Verschmutzung der Einleitstelle (Schacht) entstehen Kosten für Spülung/Reinigung!
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