Antrag auf Gartenwasserabzug
(§ 10 Abs. 3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS/EWS)
Für das unten genannte Grundstück wird beantragt, das zur Bewässerung von Gartenflächen verbrauchte Frischwasser bei der Berechnung der Einleitungsgebühr für Abwasser abzuziehen.
1. Antragsteller*in (Grundstückseigentümer*in) *
3. Bestätigung über den Zählereinbau *
Anhänge / Dokumente
Belehrung über die Benutzung von Gartenwasserzählern:
- Zum Nachweis des Verbrauchs wird an zugänglicher, möglichst frostsicherer Stelle ein geeichter Zwischenzähler eingebaut. Für einen nicht geeichten Zähler kann kein Abzug gewährt werden. Grundsätzlich ist die Grenzmenge von 12 m³ vom Abzug ausgeschlossen.
- Es sind nur jene Mengen abzugsfähig, die für die Gartenbewässerung verwendet werden. Wasser für andere Verwendungszwecke, z. B. Autowäsche, sonstige Reinigungszwecke, kann nicht berücksichtigt werden. Ein Missbrauch kann strafrechtlich geahndet werden.
- Der Zwischenzähler wird vom Antragsteller auf eigene Kosten eingebaut und nach Ablauf der jeweils gültigen Eichfrist durch einen neuen, geeichten Zähler ersetzt.
- Der ordnungsgemäße Einbau des Zwischenzählers wird unter 3. verbindlich bestätigt.
- Ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt die einschlägige Rechtslage, werden evtl. dadurch notwendige Änderungen ausdrücklich anerkannt.
- Der Zählerstand des Gartenwasserzählers ist jährlich zum Zeitpunkt der Ablesung des Frischwasserzählers durch den Gebührenschuldner abzulesen und dem Zweckverband unaufgefordert mitzuteilen. Der Zweckverband behält sich Kontrollablesungen vor. Diese Verpflichtungen gelten auch für sonstige Nutzungsberechtigte (z. B. Mieter, Pächter) auf dem Grundstück, diese sind darüber zu informieren.
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